Allgemeine Geschäftsbedingungen
VoiceLine GmbH
1. Allgemeines
1.1. VoiceLine wird von der VoiceLine GmbH, Müllerstraße 43, 80469 München („VoiceLine GmbH“), betrieben und entwickelt.
1.2. Diese VoiceLine-AGB regeln die Nutzung von VoiceLine durch den „Auftraggeber“ im Rahmen der von der VoiceLine GmbH erteilten Berechtigung (der Auftraggeber und die VoiceLine GmbH gemeinsam auch „Parteien“ und einzeln „Partei“).
1.3. Voraussetzung für die Autorisierung und die Nutzung von VoiceLine ist der Abschluss eines Lizenzvertrags mit der VoiceLine GmbH in schriftlicher Form unter Verwendung des „Vertragsformulars“, dessen wesentliche Bestandteile diese VoiceLine-AGB und das Angebot einschließlich der Leistungsbeschreibung („VoiceLine-Angebot“) sind (Vertragsformular, VoiceLine-Angebot und VoiceLine-AGB zusammen „Lizenzvertrag“).
1.4. Der Lizenzvertrag wird ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geschlossen, d. h. mit natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden keine Verträge geschlossen.
1.5. Von diesen VoiceLine-AGB abweichende oder diese ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart (E-Mail reicht nicht aus).
2. Gegenstand des Lizenzvertrags; Leistungsumfang
2.1. VoiceLine ist eine browser- und app-basierte Softwareanwendung für die asynchrone Sprachzusammenarbeit. Der genaue Umfang sowie die Funktionen, Dienste und Schnittstellen von VoiceLine sind dem VoiceLine-Angebot sowie den Beschreibungen auf der Website unter https://voiceline.ai/ („VoiceLine-Website“) zu entnehmen. Der Zugriff auf VoiceLine erfolgt ausschließlich online. VoiceLine ist über das Internet auf der VoiceLine-Website oder über die entsprechenden Apps zugänglich.
2.2. Die VoiceLine GmbH stellt dem Auftraggeber VoiceLine mit den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrags vorhandenen Funktionen und Diensten zur Verfügung. Die VoiceLine GmbH behält sich das Recht vor, die Funktionen und Dienste in Zukunft weiterzuentwickeln und zusätzliche Funktionen, Dienste und/oder Schnittstellen einzuführen. Durchgeführte Upgrades und/oder Ergänzungen werden dem Auftraggeber im Rahmen von VoiceLine ohne gesonderte Vergütung zur Verfügung gestellt.
2.3. Soweit die VoiceLine GmbH (künftig) im Rahmen von VoiceLine Schnittstellen zu Systemen Dritter bereitstellt, ist die VoiceLine GmbH nicht verpflichtet, diese an etwaige Änderungen an solchen Systemen Dritter anzupassen. Die VoiceLine GmbH wird in solchen Fällen angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Interoperabilität herzustellen. Davon ausgenommen sind neue oder zusätzliche Funktionen, Dienste oder Schnittstellen, die Gegenstand weiterer Vereinbarungen und gesonderter Gebühren sein können.
2.4. Das Recht des Auftraggebers zur Nutzung von VoiceLine ist auf die Laufzeit des Lizenzvertrags beschränkt und ist nicht exklusiv, nicht unterlizenzierbar und nicht übertragbar („Nutzungsrecht“). Das Nutzungsrecht erstreckt sich ausschließlich auf die vom Auftraggeber namentlich oder per E-Mail-Adresse angegebenen Nutzer des Auftraggebers („Nutzer“).
2.5. Die VoiceLine GmbH bietet dem Auftraggeber Support per E-Mail und Telefon, wie im VoiceLine-Angebot und auf der VoiceLine-Website beschrieben.
2.6. Das Recht des Auftraggebers zur Nutzung von VoiceLine ist auf den Umfang der geltenden technischen Standards beschränkt. VoiceLine muss im Monatsdurchschnitt zu 99,5 % verfügbar sein (geplante Wartungs- und Verbesserungsarbeiten ausgenommen). Notwendige Wartungs- oder Verbesserungsarbeiten können zu einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit von VoiceLine oder einzelner Funktionen führen. Die VoiceLine GmbH berücksichtigt die berechtigten Interessen des Auftraggebers, insbesondere durch rechtzeitige Ankündigung innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Die VoiceLine GmbH behält sich das Recht vor, die Nutzung von VoiceLine von der Einhaltung angemessener Sicherheitsanforderungen durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
3. Zugang und Zugangsdaten; Systemintegrität
3.1. Der Zugang zu VoiceLine ist passwortgeschützt und kann zusätzlich durch weitere technische Maßnahmen (z. B. SMS-TAN) gesichert sein. Um Zugang zu erhalten, muss der Auftraggeber für jeden Nutzer einen Zugang beantragen. Die VoiceLine GmbH übermittelt dem Nutzer daraufhin die Zugangsdaten und gewährt nach Aktivierung durch den Auftraggeber den Zugang.
3.2. Der Auftraggeber und/oder die Nutzer sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und die Zugangsdaten ordnungsgemäß zu sichern. Der Auftraggeber ist für seine Nutzer verantwortlich und haftet für diese. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die VoiceLine GmbH unverzüglich zu informieren, sobald Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zugang des Auftraggebers und/oder eines seiner Nutzer zu VoiceLine von Dritten missbraucht wird. Die VoiceLine GmbH gibt das Passwort eines Auftraggebers und/oder eines Nutzers nicht an Dritte weiter und fordert das Passwort niemals per E-Mail oder Telefon vom Auftraggeber und/oder vom Nutzer an. Der Auftraggeber haftet grundsätzlich für alle Aktivitäten, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten durchgeführt werden, soweit er für den Missbrauch seiner eigenen oder der Zugangsdaten des Nutzers verantwortlich ist.
3.3. Aktivitäten, die darauf abzielen, VoiceLine funktionsunfähig zu machen oder dessen Nutzung zu behindern, sind nicht gestattet. Der Auftraggeber und die Nutzer dürfen keine Maßnahmen ergreifen, die zu einer unangemessenen oder übermäßigen Nutzung der Infrastruktur von VoiceLine führen könnten.
4. Systemvoraussetzungen und Pflichten des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die Einhaltung aller für die Nutzung von VoiceLine erforderlichen Systemvoraussetzungen sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich einer ausreichenden Internetverbindung, des Betriebssystems und des Browsers („Systemvoraussetzungen“). Die VoiceLine GmbH stellt auf Anfrage Empfehlungen zu den Systemvoraussetzungen zur Verfügung.
4.2. VoiceLine ist zudem als mobile App über den Apple App Store und den Google Play Store verfügbar. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung der mobilen App ein kompatibles mobiles Endgerät und Betriebssystem erfordert. Die VoiceLine GmbH übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die fortwährende Verfügbarkeit der mobilen App über App-Stores von Drittanbietern.
4.3. Für einige der Funktionen im Web-Frontend kann die Zustimmung zur Speicherung von Cookies und die Aktivierung von JavaScript erforderlich sein. Um diese Funktionen nutzen zu können, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass die Browsersoftware des Auftraggebers und/oder der Nutzer auf dem neuesten Stand ist und dass der Auftraggeber und/oder der Nutzer alle gegebenenfalls erforderlichen Funktionen aktiviert hat.
5. Schnittstellen und Systeme von Drittanbietern
5.1. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für den Aufbau, die Aufrechterhaltung und die Gewährleistung der fortlaufenden Verfügbarkeit aller Verbindungen zwischen VoiceLine und Systemen von Drittanbietern (insbesondere CRM-Systemen), einschließlich der Bereitstellung und Erneuerung von API-Zugangsdaten, Zugriffstoken und erforderlichen Berechtigungen.
5.2. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er über alle erforderlichen Rechte, Einwilligungen und Rechtsgrundlagen nach geltendem Recht (einschließlich des Datenschutzrechts und etwaiger vertraglicher Geheimhaltungspflichten gegenüber Dritten) für alle Daten verfügt, die von VoiceLine über diese Verbindungen automatisch aus solchen Systemen Dritter abgerufen werden; diese Daten gelten als „Eingaben“ im Sinne von Ziffer 6.3. Eine etwaige Nichtverfügbarkeit von VoiceLine-Funktionalitäten, die durch die Nichtverfügbarkeit oder Fehlfunktion von Systemen Dritter verursacht wird, stellt keinen Mangel dar und wird nicht auf die Verfügbarkeitsverpflichtung gemäß Ziffer 2.6 angerechnet. Die VoiceLine GmbH haftet nicht für Schäden, die aus der Nichtverfügbarkeit oder Fehlfunktion von Systemen Dritter entstehen.
6. KI-Funktionen
6.1. VoiceLine nutzt Modelle und Dienste künstlicher Intelligenz von Drittanbietern („KI-Modelle“), um bestimmte Funktionen (z. B. Sprach-zu-Text-Umwandlung, Zusammenfassung, Inhaltsgenerierung) bereitzustellen („KI-Ergebnisse“). Die VoiceLine GmbH kann von Zeit zu Zeit KI-Modelle hinzufügen, ersetzen oder einstellen, sofern die vertraglich vereinbarten Kernfunktionen von VoiceLine davon im Wesentlichen unberührt bleiben.
6.2. Der Auftraggeber erkennt an, dass KI-Ergebnisse durch probabilistische Modelle generiert werden und unvollständig, ungenau, veraltet oder anderweitig für den vom Auftraggeber beabsichtigten Verwendungszweck ungeeignet sein können. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, KI-Ergebnisse zu prüfen und zu validieren, bevor er sie nutzt oder sich darauf verlässt, insbesondere bei Entscheidungen mit rechtlichen oder ähnlich weitreichenden Auswirkungen.
6.3. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für alle Inhalte, Daten, Eingabeaufforderungen, Audioaufnahmen oder sonstigen Materialien, die an VoiceLine übermittelt werden („Eingaben“). Der Auftraggeber gewährleistet, dass er über alle für diese Eingaben und deren Verarbeitung durch die KI-Modelle erforderlichen Rechte, Einwilligungen und Genehmigungen verfügt, dass die Eingaben keine Rechte Dritter verletzen oder gegen geltendes Recht verstoßen und dass, sofern die Eingaben personenbezogene Daten oder Aufzeichnungen Dritter enthalten, alle erforderlichen Informationen bereitgestellt und alle erforderlichen Einwilligungen eingeholt wurden.
6.4. Der Auftraggeber darf VoiceLine, die KI-Modelle oder die KI-Ausgabe nicht für Zwecke nutzen, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 („KI-Gesetz“) oder gleichwertigem geltendem Recht als risikoreiches KI-System oder risikoreiche Nutzung gelten würden, insbesondere nicht für die in Anhang III des KI-Gesetzes aufgeführten Anwendungsfälle, und hat jede nach Artikel 5 des KI-Gesetzes verbotene Nutzung zu unterlassen.
6.5. Der Auftraggeber stellt die VoiceLine GmbH von allen Ansprüchen Dritter, Schäden, Geldbußen und angemessenen Kosten (einschließlich angemessener Anwaltskosten) frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen diese Klausel 6 durch den Auftraggeber oder seine Nutzer ergeben, einschließlich der Nutzung der KI-Ergebnisse.
7. Verbotene Nutzung
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass bei der Nutzung von VoiceLine die folgenden Verbote eingehalten werden:
7.1. VoiceLine darf ausschließlich für die in der Leistungsbeschreibung und im Lizenzvertrag definierten Zwecke genutzt werden.
7.2. Der Auftraggeber darf über VoiceLine keine Inhalte speichern, übertragen oder anderweitig verbreiten, die gegen geltendes Recht, insbesondere berufsrechtliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Rechte Dritter (einschließlich Urheberrechte, gewerblicher Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte), verstoßen oder die diffamierend, diskriminierend, rassistisch, beleidigend, bedrohlich oder in anderer Weise anstößig sind.
7.3. Der Auftraggeber darf über VoiceLine keine Inhalte speichern oder übertragen, die Spam, bösartigen Code, Viren oder andere Malware enthalten, oder sonstige Informationen, Dateien oder Programme, die geeignet sind, die Funktionalität von Software, Hardware oder Telekommunikationsinfrastruktur zu unterbrechen, zu zerstören oder zu beeinträchtigen.
7.4. Der Auftraggeber darf keine in VoiceLine enthaltenen oder darauf angebrachten Eigentumsvermerke, Urheberrechtsvermerke oder sonstigen Rechtsvorbehalte verändern, entfernen oder hinzufügen.
7.5. Der Auftraggeber darf VoiceLine nicht als Wiederverkäufer nutzen oder es Dritten auf kommerzieller Basis zur Verfügung stellen.
8. Zugangsperre und sonstige Maßnahmen
8.1. Die VoiceLine GmbH ist berechtigt, VoiceLine für den Auftraggeber vorübergehend zu sperren, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Auftraggeber und/oder Nutzer gegen gesetzliche Bestimmungen oder diese VoiceLine-AGB schwerwiegend oder wiederholt verstoßen haben oder der Auftraggeber mit Zahlungen in Höhe von insgesamt mehr als zwei Monatsgebühren im Rückstand ist. Im Falle von Zahlungsrückständen darf die VoiceLine GmbH den Zugang erst sperren, nachdem sie den Auftraggeber zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Nachfrist von mindestens sieben (7) Tagen ab Erhalt dieser Abmahnung abgelaufen ist. Die VoiceLine GmbH hat den Auftraggeber unverzüglich über jede Sperrung zu informieren, soweit möglich im Voraus und andernfalls unmittelbar nach der Sperrung.
8.2. Bei der Entscheidung über eine Sperrung berücksichtigt die VoiceLine GmbH die berechtigten Interessen des betroffenen Auftraggebers, insbesondere, ob der Auftraggeber und/oder seine Nutzer für den Verstoß verantwortlich sind. Die VoiceLine GmbH hebt die Sperrung unverzüglich auf, sobald die Gründe für die Sperrung nicht mehr vorliegen.
9. Gebühren, Abrechnung, Aufrechnung
9.1. Die VoiceLine GmbH stellt die in der Lizenzvereinbarung, insbesondere im VoiceLine-Angebot, vereinbarten Gebühren sowie etwaige weitere Gebühren für Zusatzleistungen gemäß der jeweils geltenden Preisliste in Rechnung. Alle genannten Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
9.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Gebühren jährlich im Voraus zu zahlen. VoiceLine stellt dem Auftraggeber jährlich per E-Mail eine digitale Rechnung über die angefallenen Gebühren aus. Der in der Rechnung ausgewiesene Endbetrag ist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen sind auf das in der Rechnung angegebene VoiceLine-Konto zu leisten. Weitere Zahlungsmethoden können gemäß dem VoiceLine-Angebot oder auf der VoiceLine-Website verfügbar sein.
9.3. Auftraggeber sind nur dann berechtigt, fällige und/oder künftige Ansprüche gegen Zahlungsaufforderungen der VoiceLine GmbH aufzurechnen, wenn diese Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
9.4. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu zahlen. Das Recht der VoiceLine GmbH, weiteren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Das Recht zur Sperrung des Zugangs gemäß Ziffer 8.1 und zur Kündigung gemäß Ziffer 10.2 bleibt unberührt.
10. Laufzeit und Kündigung
10.1. Sofern im Lizenzvertrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Laufzeit des Lizenzvertrags 12 Monate („Erstlaufzeit“) und verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern nicht eine der Parteien den Lizenzvertrag mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit schriftlich kündigt (E-Mail genügt).
10.2. Das Recht jeder der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn (i) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggeber eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren stattfindet, (ii) Forderungen der anderen Partei verpfändet werden und die Verpfändung nicht innerhalb von zwei Wochen aufgehoben wird, oder (iii) die andere Partei ihre Pflichten aus dem Lizenzvertrag schwerwiegend oder wiederholt verletzt, oder (iv) der Auftraggeber mit Zahlungen in Höhe von insgesamt mehr als zwei Monatsgebühren im Rückstand ist und diesen Rückstand nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Mahnung der VoiceLine GmbH begleicht. Das Vorliegen einer Zahlungssperre gemäß Ziffer 8.1 bewirkt keine Aussetzung oder Unterbrechung der Laufzeit einer Kündigungsfrist.
10.3. Bei Beendigung des Lizenzvertrags aus einem von der VoiceLine GmbH zu vertretenden wichtigen Grund erstattet die VoiceLine GmbH dem Auftraggeber einen anteiligen Betrag der im Voraus gezahlten Gebühren, der dem verbleibenden, noch nicht in Anspruch genommenen Teil der zu diesem Zeitpunkt laufenden Vertragslaufzeit entspricht. Bei Kündigung aus wichtigem Grund, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist (einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder einer wesentlichen Vertragsverletzung durch den Auftraggeber), hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits im Voraus gezahlter Gebühren; alle bereits gezahlten Beträge gelten als vollständig von der VoiceLine GmbH verdient.
11. Gewährleistungen
11.1. Die VoiceLine GmbH gewährleistet, dass VoiceLine dem Auftraggeber im Umfang und in der Verfügbarkeit gemäß Ziffer 2 zur Verfügung steht. Im Falle von Mängeln wird die VoiceLine GmbH innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreifen. Der Auftraggeber hat die VoiceLine GmbH unverzüglich nach Kenntniserlangung über etwaige Mängel zu informieren.
11.2. Die VoiceLine GmbH gewährleistet, dass VoiceLine keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber hat die VoiceLine GmbH unverzüglich über alle Ansprüche Dritter zu informieren, die sich aus seiner Nutzung von VoiceLine ergeben. In solchen Fällen wird die VoiceLine GmbH auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder die erforderlichen Rechte einholen oder VoiceLine so ändern, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt; ist beides nicht zumutbar, kann die VoiceLine GmbH den Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
11.3. Für Mängel, die durch eine vertragswidrige oder nicht bestimmungsgemäße Nutzung von VoiceLine oder durch ohne Zustimmung der VoiceLine GmbH vorgenommene Änderungen verursacht wurden, wird keine Gewährleistung übernommen.
11.4. Die VoiceLine GmbH ist von ihren Leistungsverpflichtungen befreit in Fällen höherer Gewalt, einschließlich unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle beider Parteien liegen, wie z. B. Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausfälle der Kommunikationsinfrastruktur Dritter oder technische Störungen im Bereich von Subunternehmern.
11.5. Soweit VoiceLine den Zugang zu Websites, APIs, Datenbanken oder anderen Infrastrukturen Dritter ermöglicht, ist die VoiceLine GmbH weder für die Verfügbarkeit noch für den Inhalt der dort bezogenen Daten verantwortlich. Ein Anspruch auf Haftung der VoiceLine GmbH für daraus dem Auftraggeber entstandene Schäden besteht daher nicht.
11.6. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel entdeckt wurde oder hätte entdeckt werden müssen. Eine verschuldensunabhängige Haftung der VoiceLine GmbH – insbesondere in Anlehnung an § 536a Abs. 1 BGB – ist ausgeschlossen; Ziffer 12 gilt entsprechend.
12. Haftungsbeschränkung
12.1. Die VoiceLine GmbH haftet unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (einschließlich nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz). Darüber hinaus haftet die VoiceLine GmbH unbeschränkt für Schäden, die durch das Fehlen einer garantierten Eigenschaft oder Beschaffenheit verursacht wurden.
12.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die VoiceLine GmbH nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Lizenzvertrags unerlässlich ist und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflicht“). In solchen Fällen ist die Haftung auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrags typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt und übersteigt in keinem Fall die Gesamtgebühren, die der Auftraggeber im Rahmen des Lizenzvertrags für das Vertragsjahr gezahlt hat, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.
12.3. Im Falle eines Datenverlusts beschränkt sich die Haftung der VoiceLine GmbH auf die Wiederherstellungskosten, die entstanden wären, wenn der Auftraggeber regelmäßige und angemessene Datensicherungen durchgeführt hätte. Die VoiceLine GmbH haftet nicht für Datenverluste, wenn der Auftraggeber solche Sicherungen versäumt hat.
12.4. Soweit die Haftung der VoiceLine GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organmitglieder, Mitarbeiter und Beauftragten der VoiceLine GmbH („Vertreter“).
12.5. Eine darüber hinausgehende Haftung der VoiceLine GmbH ist ausgeschlossen. Die in dieser Klausel festgelegten Beschränkungen gelten nicht im Falle einer arglistigen Täuschung über einen Mangel.
12.6. Eine verschuldensunabhängige Haftung der VoiceLine GmbH – insbesondere in Anlehnung an § 536a Abs. 1 BGB für Anfängliche Mängel – ist ausdrücklich ausgeschlossen.
12.7. Der Auftraggeber stellt die VoiceLine GmbH und ihre Vertreter von allen Ansprüchen Dritter, Schadensersatzforderungen, Bußgeldern, Strafen und angemessenen Kosten (einschließlich angemessener Anwaltskosten) frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Auftraggebers oder seiner Nutzer gegen eine Verpflichtung aus dieser Lizenzvereinbarung ergeben.
13. Urheberrecht und Nutzungsrechte
13.1. Alle geistigen Eigentumsrechte an VoiceLine, einschließlich Urheberrechte, Marken, Patente und sonstige Schutzrechte, liegen ausschließlich bei der VoiceLine GmbH oder ihren Lizenzgebern. Der Auftraggeber erwirbt keine Eigentumsrechte an VoiceLine oder Teilen davon.
13.2. Der Auftraggeber darf den Quellcode von VoiceLine weder kopieren, verändern, dekompilieren, zurückentwickeln, disassemblieren, übersetzen noch auf andere Weise versuchen, ihn abzuleiten, noch darf er darauf basierende abgeleitete Werke erstellen. Der Auftraggeber darf VoiceLine nicht unterlizenzieren, weiterverkaufen, kommerziell verwerten oder Dritten außerhalb des Umfangs des gemäß Ziffer 2 gewährten Nutzungsrechts zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber darf keine automatisierten Tools, Bots oder Scraping-Mechanismen verwenden, um außerhalb eines von der VoiceLine GmbH ausdrücklich gestatteten API-Zugriffs auf VoiceLine zuzugreifen. Das Vorstehende gilt nicht, soweit solche Handlungen gemäß §§ 69d und 69e UrhG ausdrücklich gestattet sind.
13.3. Der Auftraggeber darf VoiceLine nicht für rechtswidrige Zwecke oder unter Verstoß gegen geltendes Recht nutzen, einschließlich des Datenschutzrechts, des Strafrechts (insbesondere § 201 StGB) oder geltender Exportkontrollvorschriften.
13.4. Der Auftraggeber behält alle Rechte an seinen eigenen Daten, Eingaben und Inhalten, die er an VoiceLine übermittelt. Die VoiceLine GmbH erwirbt durch diese Lizenzvereinbarung keine Eigentumsrechte an diesen Daten; jede Nutzung der Auftraggeberdaten durch die VoiceLine GmbH unterliegt der DPA.
14. Vertraulichkeit
14.1. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der anderen Partei sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 ff. des deutschen Aktiengesetzes (AktG), von denen die Parteien im Zusammenhang mit oder während der Durchführung des Lizenzvertrags Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die im Lizenzvertrag festgelegten Zwecke zu nutzen. Diese Informationen dürfen jedoch an diejenigen Mitarbeiter und externen Berater weitergegeben werden, die unmittelbar an der Durchführung des Vertrags beteiligt sind (Prinzip des „Need-to-know“) und die gesetzlich oder vertraglich – soweit rechtlich zulässig auch über das Ausscheiden aus dem Unternehmen hinaus – zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Informationen dürfen auch weitergegeben werden, wenn die andere Partei der Weitergabe zugestimmt hat. VoiceLine ist berechtigt, vertrauliche Informationen nach dem Need-to-know-Prinzip an potenzielle Softwareanbieter weiterzuleiten, um Angebote dieser Anbieter für den Auftraggeber einzuholen. Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Abschnitts sind Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 des deutschen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) sowie alle sonstigen vertraulichen Informationen wirtschaftlicher, rechtlicher, finanzieller, technischer oder steuerlicher Art, die sich auf die Geschäftstätigkeiten, Auftraggeber oder Mitarbeiter der Parteien beziehen und die als solche gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur als vertraulich anzusehen sind, unabhängig davon, ob und wie sie dokumentiert oder verkörpert sind („vertrauliche Informationen“).
14.2. Der Begriff „vertrauliche Informationen“ umfasst keine Informationen, die (i) öffentlich zugänglich sind oder allgemein zugänglich werden (außer aufgrund eines Verstoßes gegen diese Vereinbarung durch die informierte Partei oder deren Vertreter); (ii) sich bereits rechtmäßig im Besitz der informierten Partei befanden und keiner Geheimhaltungspflicht unterlagen, bevor die informierte Partei die Informationen von der informierenden Partei erhielt, oder (iii) von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt war, diese Informationen uneingeschränkt offenzulegen. Die Partei, die sich auf eine der oben genannten Ausnahmen beruft, muss die Anwendbarkeit dieser Ausnahme nachweisen.
14.3. Jede Partei darf vertrauliche Informationen an eine Behörde weitergeben, wenn sie gemäß geltendem Recht oder einer behördlichen Anordnung zu einer solchen Weitergabe verpflichtet ist. Der Umfang der Weitergabe ist so gering wie möglich zu halten; die andere Partei ist unverzüglich und – soweit möglich – vor der Weitergabe an die Behörde zu informieren.
14.4. Bei Beendigung des Lizenzvertrags hat die Partei, die vertrauliche Informationen der anderen Partei erhalten hat, auf schriftliche Aufforderung der anderen Partei nach deren Wahl alle vertraulichen Informationen (einschließlich aller Ausführungsformen, Datenträger und Kopien) unverzüglich und auf eigene Kosten, soweit dies vernünftigerweise praktikabel ist, zurückzugeben oder zu vernichten und dies der anderen Partei zu bestätigen. Dies gilt nicht, wenn und soweit die zur Rückgabe oder Vernichtung verpflichtete Partei gesetzlich zur Aufbewahrung vertraulicher Informationen verpflichtet ist.
14.5. Die Parteien dürfen öffentliche Erklärungen und/oder Pressemitteilungen über das Bestehen der Zusammenarbeit zwischen den Parteien abgeben. Keine der Parteien darf jedoch ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei weitere öffentliche Erklärungen oder Pressemitteilungen zu den Bedingungen der Lizenzvereinbarung oder zu sonstigen Aspekten derselben abgeben.
14.6. Soweit die Parteien im Rahmen der Verhandlungen bereits eine Geheimhaltungsvereinbarung („NDA“) geschlossen haben, bleiben die Bestimmungen dieser NDA unberührt.
14.7. Die Rechte und Pflichten aus dieser Klausel gelten ab dem Datum, an dem beide Parteien den Lizenzvertrag unterzeichnen (auch wenn das Abonnement-Startdatum möglicherweise später liegt), und bleiben von der Beendigung des Lizenzvertrags unberührt.
15. Datenschutz
15.1. Im Zusammenhang mit der Bereitstellung von VoiceLine verarbeitet die VoiceLine GmbH personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers. Die Parteien vereinbaren, dass der Auftraggeber als Verantwortlicher und die VoiceLine GmbH als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Abs. 7 und Art. 4 Abs. 8 DSGVO fungieren. Die Einzelheiten der Verarbeitung, einschließlich Umfang, Zweck, Art der Daten und Kategorien der betroffenen Personen, sind in einer gesonderten Datenverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO („DPA“) geregelt, die integraler Bestandteil dieses Lizenzvertrags ist.
15.2. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle erforderlichen Einwilligungen, Genehmigungen und Rechtsgrundlagen für die Übermittlung von Eingaben an VoiceLine vorliegen, insbesondere wenn die Eingabe (i) personenbezogene Daten Dritter, (ii) Sprachaufzeichnungen oder Transkripte von Gesprächen mit Dritten oder (iii) Daten enthält, deren Verarbeitung nach geltendem Recht einer vorherigen Einwilligung bedarf (einschließlich § 201 StGB und Art. 6, Art. 9 DSGVO). Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle betroffenen Dritten gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO angemessen über die Verarbeitung informiert wurden.
15.3. Der Auftraggeber erkennt an, dass VoiceLine derzeit in erster Linie für die asynchrone Sprachnutzung ausgelegt ist. Soweit die Aufzeichnung von Live-Gesprächen nicht ausdrücklich von der VoiceLine GmbH aktiviert oder gestattet ist, hat der Auftraggeber durch geeignete organisatorische Maßnahmen (z. B. Nutzungsrichtlinien, Schulungen) sicherzustellen, dass seine Nutzer laufende Gespräche nicht ohne Wissen und ausdrückliche Einwilligung aller Teilnehmer aufzeichnen. Jede Nutzung von VoiceLine, die gegen diese Klausel verstößt, erfolgt auf alleiniges Risiko und in eigener Verantwortung des Auftraggeber. Die VoiceLine GmbH haftet nicht für Ansprüche, Schäden oder behördliche Konsequenzen, die sich aus einer solchen unbefugten Nutzung ergeben.
16. Datennutzung
16.1. Die VoiceLine GmbH ist berechtigt, Auftraggeberdaten – einschließlich Transkripte, KI-generierte Inhalte, Nutzungskennzahlen und aus dem CRM abgeleitete Daten – in anonymisierter oder aggregierter Form zum Zweck des Trainings, der Verbesserung und der Optimierung ihrer eigenen Machine-Learning-Modelle und KI-Dienste zu verwenden („Modelltraining“). Soweit das Modelltraining die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert, stellt die VoiceLine GmbH sicher, dass diese Daten vor der Nutzung pseudonymisiert oder anonymisiert werden, es sei denn, eine rechtmäßige Grundlage nach geltendem Datenschutzrecht (insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erlaubt die Verarbeitung identifizierbarer Daten zu diesem Zweck. Die Einzelheiten einer solchen Verarbeitung sind in der Datenschutzvereinbarung (DPA) festzulegen.
16.2. Alle Rechte des geistigen Eigentums an Modellen, Algorithmen, statistischen Erkenntnissen, aggregierten Datensätzen und anderen Derivaten, die von der VoiceLine GmbH durch das Modelltraining oder durch den Betrieb von VoiceLine erstellt werden („Derivate“), stehen ausschließlich der VoiceLine GmbH zu. Zur Klarstellung: Der Auftraggeber behält alle Rechte an seinen ursprünglichen Eingaben und Rohdaten; er erwirbt jedoch keine Rechte an Derivaten, selbst wenn diese unter Verwendung oder auf der Grundlage der Daten des Auftraggebers erstellt wurden.
16.3. Die VoiceLine GmbH darf keine Derivate in einer Form an Dritte verkaufen, lizenzieren oder anderweitig zur Verfügung stellen, die eine Identifizierung des Auftraggebers oder seiner Nutzer oder die Rekonstruktion vertraulicher Geschäftsinformationen des Auftraggebers ermöglichen würde. Die VoiceLine GmbH hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um eine Re-Identifizierung zu verhindern.
17. Anbieterwechsel und Interoperabilität
17.1. Die VoiceLine GmbH ermöglicht es dem Auftraggeber, die in VoiceLine gespeicherten Daten („exportierbare Daten“) in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu exportieren. Darüber hinaus unterstützt die VoiceLine GmbH den Auftraggeber beim Wechsel zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst derselben Art oder zur eigenen IT-Infrastruktur des Auftraggebers („Wechsel“).
17.2. Exportierbare Daten umfassen alle vom Auftraggeber in VoiceLine eingegebenen Daten (Eingabedaten), alle durch die Nutzung von VoiceLine generierten oder erzeugten Daten, soweit sie dem Auftraggeber zuzuordnen sind (Ausgabedaten), sowie alle Metadaten, die im Zusammenhang mit der Nutzung von VoiceLine entstehen, soweit sie sich auf die Nutzung durch den Auftraggeber beziehen. Vom Export ausgeschlossen sind: (a) Daten, die ausschließlich von der VoiceLine GmbH erstellt wurden und nicht aus Auftraggeberdaten oder dem Nutzungsverhalten des Auftraggeber abgeleitet sind; (b) interne Protokolle, Systemdiagnosen, sicherheitsrelevante Informationen und Daten, die dem Auftraggeber gesetzlich nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen; (c) Vermögenswerte oder Daten der VoiceLine GmbH oder Dritter, wie z. B. interne Aufzeichnungen, proprietäre Modelle oder Systemdaten; (d) durch geistige Eigentumsrechte geschützte Inhalte, wie Software, Algorithmen oder kreative Werke, deren Offenlegung geistige Eigentumsrechte verletzen würde; (e) Geschäftsgeheimnisse der VoiceLine GmbH oder Dritter, deren Export die geschäftliche Vertraulichkeit gefährden könnte; und (f) Daten, deren Export die Integrität, Sicherheit oder Ausfallsicherheit von VoiceLine beeinträchtigen und Cybersicherheitsrisiken erhöhen würde.
17.3. Der Wechsel erfolgt durch den Export der exportierbaren Daten und deren Bereitstellung für den Auftraggeber oder, auf dessen Anweisung hin, für den neuen Anbieter in einem maschinenlesbaren Format.
17.4. Der Auftraggeber hat die VoiceLine GmbH über einen beabsichtigten Wechsel in Textform (E-Mail genügt) zu informieren. Mit Eingang der Wechselmitteilung beginnt eine Frist von zwei (2) Monaten, innerhalb derer die VoiceLine GmbH die zur Durchführung des Wechsels erforderlichen Maßnahmen ergreift und die exportierbaren Daten exportiert („Wechselfrist“). Betrifft der Wechsel nur bestimmte exportierbare Daten, ist dies in der Mitteilung entsprechend anzugeben. In der Mitteilung ist außerdem anzugeben, ob der Wechsel zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst oder in die eigene IT-Infrastruktur des Auftraggebers erfolgt.
17.5. Nach Ablauf der Umstellungsfrist beginnt eine Übergangsfrist von dreißig (30) Tagen („Übergangsfrist“). Während dieses Zeitraums leistet die VoiceLine GmbH dem Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragten Dritten angemessene Unterstützung bei der Durchführung der Umstellung. Kann die Umstellung aus technischen Gründen nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen abgeschlossen werden, kann die VoiceLine GmbH die Übergangsfrist einmalig um maximal sieben (7) Monate verlängern; die Mitteilung über eine solche Verlängerung erfolgt innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Eingang des Umstellungsantrags. Der Auftraggeber kann die Übergangsfrist ebenfalls einmal verlängern, sofern dies aus technischen Gründen im Einflussbereich des Auftraggebers erforderlich ist. Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass die vereinbarten Gebühren während der gesamten (verlängerten) Übergangsfrist weiterhin zu zahlen sind. Mit Ablauf der Übergangsfrist endet der Lizenzvertrag unabhängig von seiner verbleibenden Laufzeit. Die VoiceLine GmbH wird den Auftraggeber über diese Beendigung informieren.
17.6. Während der Übergangsphase gewährleistet die VoiceLine GmbH die Sicherheit und Funktionsfähigkeit von VoiceLine.
17.7. Der Auftraggeber kann die exportierbaren Daten innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen nach Beendigung des Lizenzvertrags abrufen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Während dieses Zeitraums gelten die Bestimmungen der DPA weiterhin.
17.8. Die VoiceLine GmbH gestaltet VoiceLine mit angemessenem technischem Aufwand so, dass es interoperabel ist, um einen Wechsel zu anderen Datenverarbeitungsdiensten technisch zu ermöglichen.
17.9. Wird ein Anbieterwechsel gemäß dieser Klausel vom Auftraggeber vor Ablauf der Vertragslaufzeit veranlasst, hat der Auftraggeber eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von achtzig (80) Prozent der Gebühren zu zahlen, die andernfalls für die verbleibende Vertragslaufzeit fällig gewesen wären. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, entfällt diese Gebühr.
18. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
18.1. Der Lizenzvertrag einschließlich dieser VoiceLine-AGB unterliegt hinsichtlich seiner Anwendung und Auslegung ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980.
18.2. Erfüllungsort ist München. Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung von VoiceLine wird München als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unbeschadet dessen ist VoiceLine auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Gerichtsstand zu verklagen.
19. Sonstiges
19.1. Der Lizenzvertrag, einschließlich des Vertragsformulars, des VoiceLine-Angebots und dieser VoiceLine-AGB, stellt die gesamte Vereinbarung und Abmachung in Bezug auf den Gegenstand des Lizenzvertrags dar und ersetzt alle zwischen den Parteien bestehenden mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen und Abmachungen in Bezug auf den Gegenstand des Lizenzvertrags, sofern im Lizenzvertrag, insbesondere im Vertragsformular und/oder im VoiceLine-Angebot und/oder in diesen VoiceLine-AGB, nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
19.2. Änderungen oder Ergänzungen des Lizenzvertrags, einschließlich des Vertragsformulars, des VoiceLine-Angebots oder dieser VoiceLine-AGB – einschließlich dieses Schriftformerfordernisses – sowie seiner Anhänge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E-Mail reicht nicht aus). Alle sonstigen Mitteilungen im Rahmen des Lizenzvertrags können, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, an die von den Parteien zu diesem Zweck angegebenen E-Mail-Adressen übermittelt werden. Mündliche oder telefonische Mitteilungen reichen nicht aus.
19.3. Die VoiceLine GmbH kann dem Auftraggeber jederzeit Änderungen dieser VoiceLine-AGB vorschlagen („Änderungen“). Änderungen werden dem Auftraggeber spätestens 30 Tage vor dem vorgeschlagenen Inkrafttreten der Änderungen in Textform (z. B. per E-Mail) angeboten. In der Mitteilung, mit der die Änderungen angeboten werden, wird die VoiceLine GmbH den Auftraggeber insbesondere über (i) den Inhalt der Änderungen, (ii) das Recht des Auftraggebers, die Änderungen abzulehnen, (iii) die geltenden Kündigungsfristen und (iv) die rechtlichen Folgen einer Nichtbeantwortung informieren. Die Zustimmung des Auftraggebers zu den Änderungen gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber die Änderungen nicht vor dem vorgeschlagenen Inkrafttreten der Änderungen in Textform (z. B. per E-Mail) ablehnt. Lehnt der Auftraggeber die angebotenen Änderungen vor dem vorgeschlagenen Inkrafttreten der Änderungen in Textform (z. B. per E-Mail) ab, gelten diese VoiceLine-AGB weiterhin ohne die Änderungen, es sei denn, die VoiceLine GmbH macht von ihrem Sonderkündigungsrecht gemäß dieser Klausel Gebrauch. In diesem Fall kann die VoiceLine GmbH den Lizenzvertrag in Textform (z. B. per E-Mail) mit Wirkung zum vorgeschlagenen Inkrafttreten der abgelehnten Änderungen oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt ihrer Wahl kündigen, jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen. Übt die VoiceLine GmbH ihr Sonderkündigungsrecht nicht aus, bleibt der Lizenzvertrag gemäß diesen VoiceLine-AGB ohne die Änderungen in Kraft. Darüber hinaus wird die VoiceLine GmbH die Änderungen auf der VoiceLine-Website veröffentlichen.